In Deutschland ist ein/e getaufte/r evangelische/r Christ/in zunächst einmal Glied seiner / ihrer Landeskirche. Glieder einer Landeskirche sind zugleich Glieder einer Kirchengemeinde, in der Regel derjenigen, in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Diese Zuordnung geschieht mit der Anmeldung bei der (staatlichen) Meldebehörde.
Durch Umzug aber auch durch die freie Entscheidung des Gemeindegliedes kann diese Zuordnung geändert werden.
Umzug
Eine Ab- und Anmeldung bei der Kirchengemeinde parallel zur Ummeldung bei der Meldebehörde brauchen Sie nicht vorzunehmen, da wir diese Informationen von den kommunalen Meldebehörden über den Mitteilungsdienst an die Kirche erhalten. Dennoch ist es guter Stil, sich bei der bisherigen Gemeinde zu verabschieden und in der neuen „Guten Tag” zu sagen. So können Sie in der neuen gleich erfahren, wer der Pastor oder die Pastorin ist, welche Gruppen und Veranstaltungen angeboten werden und welche Einrichtungen es z.B. für Kinder oder ältere Menschen gibt.
Umgemeindung
Auch wenn die erste Zuordnung zur Kirchengemeinde Ihres Haupt-Wohnsitzes erfolgt, können Sie frei
entscheiden, dass Sie lieber einer anderen Kirchengemeinde als Ihrer Wohnsitzkirchengemeinde
angehören möchten. Die dafür notwendige „Umgemeindung” müssen Sie bei
der „neuen” Kirchengemeinde beantragen. Wenden Sie sich daher an das Büro ihrer
Wahlkirchengemeinde.
(Siehe auch » NEK Kirchen-ABC)









